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- Dieses Thema hat 5 Antworten sowie 6 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 3 Jahren, 7 Monaten von Anonym aktualisiert. 
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22. März 2022 um 15:21 Uhr #1358regina.rieder TeilnehmerLiebe Alle 
 Mit welcher Sitzungspauschale rechnet ihr generell die Beckenboden Therapie ab? Könnt ihr Problemlos mit 7311 abrechnen oder holt ihr vorgängig beim Garanten ein Gesuch ein? Für eure Rückmeldung besten Dank im Voraus.22. März 2022 um 15:31 Uhr #1359andrea.hoeltschi TeilnehmerHallo Regina 
 7301, Behandlungsdauer 30′
 Bin gespannt über anderer Möglichkeiten zu erfahren.
 Grüessli Andrea22. März 2022 um 15:54 Uhr #1360Anonym InaktivWir rechnen ca. 1/3 mit 7311 ab, v.a. bei neurolog. Nebendiagnosen oder multipel operierten Patientinnen und Patienten (wichtig dass dies auf der Verordnung steht) 
 Wir holen vorher keine KOGU ein, wenn die KK nachfragen, liefere ich einen Bericht nach, und habe selten Ablehungen
 Liebe Grüsse
 Yvonne Schaller, USZ23. März 2022 um 7:09 Uhr #1361Anonym InaktivLiebe Regina 
 Wir machen die Erfahrung, dass es nicht ganz einfach ist, über 7311 abzurechnen. Obwohl wir teils sehr komplexe Problematiken zu behandeln haben, reicht eine Komplexität innerhalb des UGR-Falls oft nicht aus. Dazu braucht es noch zwingend relevante Nebendiagnosen und die Ansicht, was relevante Nebendiagnosen sind, wird von den Kostenträgern sehr unterschiedlich bewertet. Deshalb wird die Therapie grundsätzlich auf 7301 ausgelegt und nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit den Krankenkassen mit 7311 verrechnet. Der Aufwand mit 7311 auf der sicheren Seite zu sein, ist leider verhältnismässig hoch!Liebe Grüsse aus dem KSBL 
 Frank Spengler23. März 2022 um 7:38 Uhr #1362manuela.straessle TeilnehmerLiebe Regina 
 Am KSSG rechnen wir grundsätzlich die Bebo-Therapie mit 7301 ab, ausser die Patienten haben eine neurologische Diagnose wie MS, ALS, was auf der VO vermerkt sein muss. Dann rechnen wir ohne Kogu 7311 ab und haben selten Rückweisungen.Liebe Grüsse aus dem KSSG 
 Manuela23. März 2022 um 10:49 Uhr #1363Anonym InaktivHallo Zusammen 
 Auch bei uns ist es sogar bei komplexen Diagnosen so, dass die K-Kassen eine spezielle Strategie entwickeln, indem sie immer wieder Berichte anfordern (meist Arztberichte, diese wiederum fordern uns auf ihnen eine Begründung zuzustellen). Diesen zusätzlichen administrativen Aufwand können wir ja bekannterweise nicht abrechnen. Trotzdem lehnen KK die KOGU ab. Eigentlich gibt es keinen Grund abzulehnen, da es ja klar definiert ist, welche Patienten mit 7311 abgerechnet werden können. Anscheinend müssen die KK sich nicht an diese gegenseitige Vereinbarung halten. Wir können ebenfalls nur BB-Patienten mit neurologischen Diagnosen mit 7311 abrechnen. Alle andern mit 7301. Obwohl viele BB-Patienten zeitaufwändig und komplex sind.Gruss aus Muri AG 
 Ursina
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