Sitzungspauschale Beckenbodentherapie

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    Beiträge
  • #1358
    regina.rieder
    Teilnehmer

    Liebe Alle
    Mit welcher Sitzungspauschale rechnet ihr generell die Beckenboden Therapie ab? Könnt ihr Problemlos mit 7311 abrechnen oder holt ihr vorgängig beim Garanten ein Gesuch ein? Für eure Rückmeldung besten Dank im Voraus.

    #1359
    andrea.hoeltschi
    Teilnehmer

    Hallo Regina
    7301, Behandlungsdauer 30′
    Bin gespannt über anderer Möglichkeiten zu erfahren.
    Grüessli Andrea

    #1360
    Anonym
    Inaktiv

    Wir rechnen ca. 1/3 mit 7311 ab, v.a. bei neurolog. Nebendiagnosen oder multipel operierten Patientinnen und Patienten (wichtig dass dies auf der Verordnung steht)
    Wir holen vorher keine KOGU ein, wenn die KK nachfragen, liefere ich einen Bericht nach, und habe selten Ablehungen
    Liebe Grüsse
    Yvonne Schaller, USZ

    #1361
    frank.spengler
    Teilnehmer

    Liebe Regina
    Wir machen die Erfahrung, dass es nicht ganz einfach ist, über 7311 abzurechnen. Obwohl wir teils sehr komplexe Problematiken zu behandeln haben, reicht eine Komplexität innerhalb des UGR-Falls oft nicht aus. Dazu braucht es noch zwingend relevante Nebendiagnosen und die Ansicht, was relevante Nebendiagnosen sind, wird von den Kostenträgern sehr unterschiedlich bewertet. Deshalb wird die Therapie grundsätzlich auf 7301 ausgelegt und nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit den Krankenkassen mit 7311 verrechnet. Der Aufwand mit 7311 auf der sicheren Seite zu sein, ist leider verhältnismässig hoch!

    Liebe Grüsse aus dem KSBL
    Frank Spengler

    #1362
    manuela.straessle
    Teilnehmer

    Liebe Regina
    Am KSSG rechnen wir grundsätzlich die Bebo-Therapie mit 7301 ab, ausser die Patienten haben eine neurologische Diagnose wie MS, ALS, was auf der VO vermerkt sein muss. Dann rechnen wir ohne Kogu 7311 ab und haben selten Rückweisungen.

    Liebe Grüsse aus dem KSSG
    Manuela

    #1363
    Anonym
    Inaktiv

    Hallo Zusammen
    Auch bei uns ist es sogar bei komplexen Diagnosen so, dass die K-Kassen eine spezielle Strategie entwickeln, indem sie immer wieder Berichte anfordern (meist Arztberichte, diese wiederum fordern uns auf ihnen eine Begründung zuzustellen). Diesen zusätzlichen administrativen Aufwand können wir ja bekannterweise nicht abrechnen. Trotzdem lehnen KK die KOGU ab. Eigentlich gibt es keinen Grund abzulehnen, da es ja klar definiert ist, welche Patienten mit 7311 abgerechnet werden können. Anscheinend müssen die KK sich nicht an diese gegenseitige Vereinbarung halten. Wir können ebenfalls nur BB-Patienten mit neurologischen Diagnosen mit 7311 abrechnen. Alle andern mit 7301. Obwohl viele BB-Patienten zeitaufwändig und komplex sind.

    Gruss aus Muri AG
    Ursina

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