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18. Mai 2017 um 8:59 Uhr #427Pirmin ObersonAdministrator
Hallo zusammen.
Ich habe gerade zwei Mitarbeitende, welche im Verfahren zur SRK- Registrierung am Bürokratieapparat gebremst werden. Offenbar gelten seit Januar 2017 noch einmal neue, höhere Hürden für den erhalt der SRK- Anerkennung. Dabei stören mich weniger die fachlichen Auflagen, sondern die teilweise unklaren Formulare, welche eingereicht werden müssen.
Unter Punkt 3 bei den eingeforderten Dokumenten steht: „Eine amtlich beglaubigte Kopie eines Nachweises, dass Sie die geltenden Voraussetzung des Herkunftsstaates für die Berufsausübung erfüllen und keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen Sie vorliegen. dies kann entweder ein Registrierungsnachweis oder eine Berufsausübungsbewilligung sein (….) Der Nachweis muss durch die zuständige Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt sein und darf nicht älter als drei Monate sein.“
Gerade bei Deutschen Kolleginnen scheint dies jedoch ein Problem zu sein, da nicht der Staat (Deutschland), sondern die Bundesländer die Bewilligungen ausstellen, diese offenbar jedoch nicht ausreichen.
Kennt jemand von euch die Problematik? Ich habe mir schon überlegt, mal beim SRK nachzufragen. Wenn jemand von euch jedoch schon Erfahrungen mit diesem Problem gemacht hat warte ich gerne auf eure Antworten.
Liebe Grüsse
Pirmin Oberson, Spital Limmattal2. Juni 2017 um 10:43 Uhr #434Björn ErnstTeilnehmerHallo Zusammen
Kurz meine Erfahrungen zu oben geschilderten Problematik.
Seit Anfang des Jahres wird neu ebenfalls ein sogenanntes „certificate of good standing“ eingefordert. Dies erstellt (zumindest in D) das zuständige Regierungspräsidium (zuständig wäre hierbei das Regierungspräsidium der letzten Arbeitsstelle).
Leider ist dies im Behördenwirrwar in D nicht allen MA bekannt (kann aus persönlicher Erfahrung sprechen), d.h. man muss dies mit hohem Effort eintreiben gehen.
Rückfragen beim SRK sind ernüchternd, d.h. die Aussage ist sie machen die Gesetzgebung nicht und es interessiert auch nicht wie oder ob man diese Bewilligung erhält.LG, Björn Ernst (Privatklinik Im Park)
16. Juni 2017 um 11:05 Uhr #437Pirmin ObersonAdministratorHallo zusammen.
Ich habe mich mal bei SRK diesbezüglich schlau gemacht. Hier die Antwort von Frau Binggeli vom SRK. Ich hoffe, dass die Infos für euch auch von Nutzen sind.
Liebe Grüsse
PirminSehr geehrter Herr Oberson
Wir bedauern den bürokratischen Aufwand der den Therapeuten durch die Umsetzung einer gängigen Praxis im gesamten EU/EFTA Raum entsteht. Diese Richtlinien gelten umgekehrt für schweizerische Berufsabschlüsse die in einem EU/EFTA Mitgliedsstaat eine Anerkennung beantragen und dienen den Aufnahmestaaten dazu, die Patientensicherheit und die Qualität der Dienstleistungen im Gesundheitssektor zu erhalten. Wir richten uns dabei nach Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG und dem Anhang VII der Richtlinie. https://www.sbfi.admin.ch/dam/sbfi/de/dokumente/2012/01/richtlinie_2005_36eg.pdf.download.pdf/richtlinie_2005_36eg.pdf
Mehr Informationen zu den erforderlichen Dokumenten für eine Anerkennung von Berufsqualifikationen dazu finden Sie unter folgendem Link: http://europa.eu/youreurope/citizens/work/professional-qualifications/european-professional-card-documents/index_de.htm
Die Gesetzgebung lässt nicht viel Spielraum. Es sind davon nicht nur Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten betroffen, sondern alle weiteren reglementierten Gesundheitsberufe. Die Umsetzung dieser neuen Praxis erfordert von allen Beteiligten einen erhöhten Aufwand. Wir sind daran die erhaltenen Certificates of good Standing sowie die jeweiligen zuständigen Behörden laufend zu erfassen um Antragstellenden unter Umständen weiterhelfen zu können. Die ausländischen Behörden stehen nicht in unserem Einflussbereich, sollten aber, da sie ihrerseits diese Dokumente verlangen, Kenntnis von den verlangten Angaben haben. In diesem Zusammenhang machen wir Sie auf unsere Informationen bezüglich des Certificates of good Standing auf unserer Internetseite aufmerksam. https://www.redcross.ch/de/file/24768/download
Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen etwas weiterhelfen und stehen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Ursula Binggeli Kibanda
Schweizerisches Rotes Kreuz
Gesundheit und Integration
Bildung
Leiterin Expertise Anerkennung Ausbildungsabschlüsse
Werkstrasse 18
CH-3084 Wabern
Tel.: +41 058 4004 484
Fax: +41 (0)31 960 75 60
E-Mail ursula.binggeli@redcross.ch
http://www.redcross.ch -
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