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21. Februar 2018 um 16:04 Uhr #694daniel.vonmattTeilnehmer
Werte Kolleginnen und Kollegen
Bis anhin akzeptierten wir MTT Verordnungen für max. 36 Behandlungen, welche innert drei Monaten bezogen werden mussten. Mir wurde heute bewusst, dass ich diese Limitationen von meiner Vorgängerin übernommen habe und nicht weiss, ob es bei MTT Verordnungen überhaupt Einschränkungen gibt. Die darauf folgende Recherche blieb erfolglos… Kann mir jemand sagen wie die Regelung ist und wo diese festgehalten ist?
Besten Dank für eure Mühe und liebe Grüsse aus Sursee
Daniel von Matt22. Februar 2018 um 7:19 Uhr #695frank.spenglerTeilnehmerLieber Daniel,
Hatte vor 2 Wochen Kontakt mit Markus Tschanz von H+ wegen diesem unsäglichen Thema. Es gibt eigentlich klare Beschreibungen, bestehend aus der Definition des Tarifs und dem KLV (Krankenpflege-Leistungsverordnung). Zusammengefasst: Eine MTT Verordnung ist ähnlich zu handhaben wie eine „normale“ Physiotherapieverordnung. Hier die Beschreibung des KLV:1. Die medizinische Trainingstherapie beginnt mit einer Einführung in das Training
an Geräten und ist maximal drei Monate nach der Einführung abgeschlossen. Der
medizinischen Trainingstherapie geht eine physiotherapeutische Einzelbehandlung
voran.2. Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens
neun Sitzungen, wobei die erste Behandlung innert fünf Wochen seit der ärztlichen
Anordnung durchgeführt werden muss.3. Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung
erforderlich.4. Soll die Physiotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu
Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die
behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und
einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der
Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob, in
welchem Umfang und für welche Zeitdauer bis zum nächsten Bericht die Physiotherapie
zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden kann.Den Tarifwortlaut kennst du ja sicherlich. Die Grosse Verwirrung entsteht hauptsächlich wegen dem 1. Abschnitt des KLV’s. Viele Ärzte und Kassen meinen, wenn MTT verordnet ist, dass die Patienten 3 Monate lang ins MTT gehen können, analog zu einem Fitnessabo für 3 Monate. Dem ist natürlich nicht so. Es ist deshalb sehr mühsam, die Ärzte und Krankenkassen auf den KLV aufmerksam zu machen. Wir hatten aber schon Fälle, bei denen die Krankenkassen trotz Definition des KLV’s 3 Monate lang die Position 7340 bezahlt hatten. Hier muss aber klar definiert und schriftlich fixiert werden, wie oft MTT in diesen 3 Monaten abgerechnet werden darf und wie es mit der zur Instruktion nötigen Abrechnung der Tarifposition 7301 steht…ist Verhandlungssache.
Liebe Grüsse
Frank Spengler
Leiter Therapien Kantonsspital Baselland13. April 2018 um 8:30 Uhr #724Roger WendelspiessTeilnehmerWerte Kollegen
Um das Thema MTT nochmals anzusprechen….Wir haben mit der SUVA momentan die Diskussion wegen der MTT, da sich die SUVA auf den Tarifvertrag Punkt 7 stützt. Da ist nirgends festgehalten, dass die MTT 27, resp. 36x zu erfolgen hat. Die SUVA bezahlt, gemäss Stefan Morf, nur noch 9x MTT und danach muss eine neue Verordnung eingereicht werden. Habt ihr diesbezüglich auch schon Erfahrungen gemacht? Soviel zu den Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen…..Liebe Grüsse
Roger Wendelspiess
Leiter Physiotherapie Schulthess Klinik13. April 2018 um 15:41 Uhr #726Pirmin ObersonAdministratorHoi Dani.
Ich stimme den Ausführungen von Frank leider zu. Es gibt nirgends einen schriftlichen „Beweis“ für dies doch meiner Meinung sehr verbreiteten Handhabe.
In Zofingen (neu zuständig Annina Steffen) sowie in Schlieren (Björn Ernst) habe ich gute Erfahrungen damit gemacht, die MTT- Verordnung zuerst von den Ärzten als „MTT für 3 Mt für 2-3x pro Woche“ verordnen zu lassen und dann mittels Begleitschreiben eine KoGu mit entsprechendem Wortlaut explizit einzuholen. Ist zwar ein kleiner Zusatzaufwand, hat sich meiner Meinung jedoch jeweils gelohnt, da in den meisten Fällen bezahlt.Ob sich die Praxis nach der Erneuerung der Tarifstruktur nun geändert hat, kann ich noch nicht beurteilen. Wir werden jedoch solche Rückmeldungen gerne weiter aufnehmen und allenfalls mal gesammelt an physioswiss weiterleiten.
Liebe Grüsse vom rechten Seeufer (von dir aus betrachtet 🙂
Pirmin Oberson, Schweizer Paraplegiker Zentrum16. Oktober 2018 um 16:09 Uhr #809AnonymInaktivHallo Dani
Wir hatten soeben einen Streitfall diesbezüglich.
Laut Markus Tschanz von der H+ gilt Absatz 2 von KLV 5 allgemein, d.h. jede ärztliche Verordnung gilt für 9 Sitzungen, also auch für MTT. Wie Frank Spengler sagt, kann man dies auf der Verordnung so einreichen, z.B. 24×7340 in * Monaten.Freundliche Grüsse
Jürg Bosshard, Spitäler FMI AG, Spital Interlaken -
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