Reglementierung MTT

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  • Dieses Thema hat 4 Antworten sowie 5 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 6 Jahren von Anonym aktualisiert.
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  • #694
    daniel.vonmatt
    Teilnehmer

    Werte Kolleginnen und Kollegen
    Bis anhin akzeptierten wir MTT Verordnungen für max. 36 Behandlungen, welche innert drei Monaten bezogen werden mussten. Mir wurde heute bewusst, dass ich diese Limitationen von meiner Vorgängerin übernommen habe und nicht weiss, ob es bei MTT Verordnungen überhaupt Einschränkungen gibt. Die darauf folgende Recherche blieb erfolglos… Kann mir jemand sagen wie die Regelung ist und wo diese festgehalten ist?
    Besten Dank für eure Mühe und liebe Grüsse aus Sursee
    Daniel von Matt

    #695
    frank.spengler
    Teilnehmer

    Lieber Daniel,
    Hatte vor 2 Wochen Kontakt mit Markus Tschanz von H+ wegen diesem unsäglichen Thema. Es gibt eigentlich klare Beschreibungen, bestehend aus der Definition des Tarifs und dem KLV (Krankenpflege-Leistungsverordnung). Zusammengefasst: Eine MTT Verordnung ist ähnlich zu handhaben wie eine „normale“ Physiotherapieverordnung. Hier die Beschreibung des KLV:

    1. Die medizinische Trainingstherapie beginnt mit einer Einführung in das Training
    an Geräten und ist maximal drei Monate nach der Einführung abgeschlossen. Der
    medizinischen Trainingstherapie geht eine physiotherapeutische Einzelbehandlung
    voran.

    2. Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens
    neun Sitzungen, wobei die erste Behandlung innert fünf Wochen seit der ärztlichen
    Anordnung durchgeführt werden muss.

    3. Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung
    erforderlich.

    4. Soll die Physiotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu
    Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die
    behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und
    einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der
    Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob, in
    welchem Umfang und für welche Zeitdauer bis zum nächsten Bericht die Physiotherapie
    zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden kann.

    Den Tarifwortlaut kennst du ja sicherlich. Die Grosse Verwirrung entsteht hauptsächlich wegen dem 1. Abschnitt des KLV’s. Viele Ärzte und Kassen meinen, wenn MTT verordnet ist, dass die Patienten 3 Monate lang ins MTT gehen können, analog zu einem Fitnessabo für 3 Monate. Dem ist natürlich nicht so. Es ist deshalb sehr mühsam, die Ärzte und Krankenkassen auf den KLV aufmerksam zu machen. Wir hatten aber schon Fälle, bei denen die Krankenkassen trotz Definition des KLV’s 3 Monate lang die Position 7340 bezahlt hatten. Hier muss aber klar definiert und schriftlich fixiert werden, wie oft MTT in diesen 3 Monaten abgerechnet werden darf und wie es mit der zur Instruktion nötigen Abrechnung der Tarifposition 7301 steht…ist Verhandlungssache.

    Liebe Grüsse

    Frank Spengler
    Leiter Therapien Kantonsspital Baselland

    #724
    Roger Wendelspiess
    Teilnehmer

    Werte Kollegen
    Um das Thema MTT nochmals anzusprechen….Wir haben mit der SUVA momentan die Diskussion wegen der MTT, da sich die SUVA auf den Tarifvertrag Punkt 7 stützt. Da ist nirgends festgehalten, dass die MTT 27, resp. 36x zu erfolgen hat. Die SUVA bezahlt, gemäss Stefan Morf, nur noch 9x MTT und danach muss eine neue Verordnung eingereicht werden. Habt ihr diesbezüglich auch schon Erfahrungen gemacht? Soviel zu den Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen…..

    Liebe Grüsse
    Roger Wendelspiess
    Leiter Physiotherapie Schulthess Klinik

    #726
    Pirmin Oberson
    Administrator

    Hoi Dani.

    Ich stimme den Ausführungen von Frank leider zu. Es gibt nirgends einen schriftlichen „Beweis“ für dies doch meiner Meinung sehr verbreiteten Handhabe.
    In Zofingen (neu zuständig Annina Steffen) sowie in Schlieren (Björn Ernst) habe ich gute Erfahrungen damit gemacht, die MTT- Verordnung zuerst von den Ärzten als „MTT für 3 Mt für 2-3x pro Woche“ verordnen zu lassen und dann mittels Begleitschreiben eine KoGu mit entsprechendem Wortlaut explizit einzuholen. Ist zwar ein kleiner Zusatzaufwand, hat sich meiner Meinung jedoch jeweils gelohnt, da in den meisten Fällen bezahlt.

    Ob sich die Praxis nach der Erneuerung der Tarifstruktur nun geändert hat, kann ich noch nicht beurteilen. Wir werden jedoch solche Rückmeldungen gerne weiter aufnehmen und allenfalls mal gesammelt an physioswiss weiterleiten.

    Liebe Grüsse vom rechten Seeufer (von dir aus betrachtet 🙂
    Pirmin Oberson, Schweizer Paraplegiker Zentrum

    #809
    Anonym
    Inaktiv

    Hallo Dani

    Wir hatten soeben einen Streitfall diesbezüglich.
    Laut Markus Tschanz von der H+ gilt Absatz 2 von KLV 5 allgemein, d.h. jede ärztliche Verordnung gilt für 9 Sitzungen, also auch für MTT. Wie Frank Spengler sagt, kann man dies auf der Verordnung so einreichen, z.B. 24×7340 in * Monaten.

    Freundliche Grüsse
    Jürg Bosshard, Spitäler FMI AG, Spital Interlaken

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