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Schlagwörter: ambulante Lymphdrainage
- Dieses Thema hat 4 Antworten und 5 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 4 Jahren, 2 Monaten von Pirmin Oberson.
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13. Juli 2020 um 15:44 Uhr #1126AnonymInaktiv
Ist es gestattet, jemanden mit einem BSc und MSc in Sport in Prävention und Rehabilitation einem CAS in MTT sowie einer 4-wöchigen Ausbildung in komplexer manueller Lymphdrainage über das KVG MLD-Leistungen abzurechnen?
14. Juli 2020 um 12:41 Uhr #1127andrea.hoeltschiTeilnehmerHallo Jürg
Nach meinem Wissensstand müssen aktuell alle Leistungen die mit dem Physiotarif (ambulant) abgerechnet werden auch von Physiotherapeuten erbracht werden. (gilt auch für MTT)
Es wäre schon interessant was da in der Politik angedacht ist. In den Hochschulen bieten sie immer mehr Abschlüsse diesen Richtungen an, aber wo sie im Gesundheitswesen zum (abrechenbar) zum Einsatz kommen sollen…..???
Lieber Gruss Andrea (KS Münsterlingen)14. Juli 2020 um 13:50 Uhr #1128marianne.lanzTeilnehmerLieber Jürg
Ich bin gleicher Meinung wie Andrea. Im Text der Tarifstruktur heisste es unter 7311 d klar, dass es speziell ausgebildete Physiotherapeutinnen sein müssen.
Herzlicher Gruss
Marianne16. Juli 2020 um 12:41 Uhr #1129Christoph StaufferTeilnehmerLieber Jürg
In den letzten Tagen habe ich im Zusammenhang mit der Abrechnung von AMBULANTER Lymphdrainage einige Telefonate gemacht. Darum kann ich Dir mindestens auf Die Frage, ob med. Masseure ambulante Lymphdrainage im Sinne von 7311 durchführen „dürfen“, etwas erzählen.
Der Tarif sagt ganz klar, dass die manuelle Lymphdr. unter KVG 7311, von einer dipl. Physiotherapeutin erbracht werden muss – U N D – sie muss eine spezifisch dafür geeignete Weiterbildung nachweisen mit mind. 100 UNTERRICHTSEINHEITEN und BESTANDENER ABSCHLUSSPRÜFUNG. (sprich unser bewährter Lymphkurs…) dann kann ich die ambulante Lymphdrainage über KVG abrechnen.
Alternativ ist es möglich, diese über VVG abzurechnen.
Dann kann die Lymph von einem dipl. med. Masseur durchgeführt werden. Aber, er muss im betroffenen Zeitraum eine gültige EMR Registrierung lautend auf Lymphdrainage haben, U N D von der betreffenden Krankenkasse in ihrer Liste der med. Masseure EMR anerkannt aufgeführt sein.
Für jede Kasse – Leider – wäre zu klären wer von den angestellten med. masseuren die EMR Nr. hat und ob diese beim Versicherer auf der Liste sind (EMR heisst nicht zwingend dass die Kasse mit dem Masseur einverstanden sein muss !)
Wenn ja, kann der Patient seine Kasse anrufen und die Kostenübernahme einer ambulanten Lymphdrainage erfragen. dann sollte er i.d.R. gleich die Antwort erhalten. Es bräuchte dann im Weiteren keine ärztliche Verordnung.Bei uns haben die ambulante Lymph bisher meistens auch die med. Masseure gemacht. Weil die unseren gut sind ! 🙂 und es verstehen..
Ein Versicherer hat uns in einem Fall angeschrieben. Sie hätten vermutet, dass der Versicherte eine Lymph von einem med. Masseur erhalten habe.
Sie wüssten, dass das in anderen Kliniken auch eine übliche Praxis sei. Es würden den Instituten ja nach Kulanz eine Übergangsfrist gewährt, die Planung anzupassen. Weitere Fälle würden nicht mehr akzeptiert. Man behalte sich vor, bei Leistungserbringern in diesem Zusammenhang Überprüfungen durchzuführen, und Rückforderungen zu stellen. Dann hab ich mit physioswiss, dem VDMS telefoniert.. und erst am Schluss auch noch mit der Kasse. Die Auskünfte haben etwas gemeinsam. Sind mit Unsicherheiten behaftet in Bezug auf das Umsetzen. theoretisch aber ist es klar.
Es gilt: „Wo kein Kläger , da kein Richter“.. In Bezug auf die Planung ist es ein bisschen Spiel mit dem Risiko.
Für uns heisst das nun: Unter Umstd. mehr Kolleginnen in den Lymphkurs schicken, und Ressourcen ein wenig verschieben. Z. Teil haben wir schon angepasst. Schade oder mühsam. Aber eben notwendig.Gruss Christoph
22. Juli 2020 um 16:32 Uhr #1134Pirmin ObersonAdministratorHoi Jürg.
Christoph hat meiner Meinung schon das wichtigste gesagt. Erbringen darf er die Leistung (rein rechtlich, in Delegation), aber gemäss KVG darf er sie nicht abrechnen. Für mich gehören solche Klauseln eigentlich nicht in einen künftigen Tarifvertrag und entstehen wohl vorwiegend aus Interessen der Weiterbildungsorganisationen (z.B. auch Hippotherapie). Gerade, wenn wir über Fachkräftemangel sprechen, wäre es meiner Meinung sinnvoll, klarer zu definieren, welche Leistungen auch delegiert abgerechnet werden können. LD und MTT gehören hier meiner Meinung dazu (unter Vorbehalt entsprechender Weiterbildungen und Erfahrung natürlich).
Liebe Grüsse
Pirmin Oberson, SPZ Nottwil -
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