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Liebe Ursina
Uns ist dies ebenfalls zu Ohren gekommen und ich habe dies von unserem Rechtsdienst klären lassen. Die Stellungnahme war klar, so klar wie es im Tarif im Wortlaut beschrieben ist und eben keinen Spielraum zulässt. Vom Rechtsdienst kam deshalb die Antwort, dass keine ambulanten lymphologischen Leistungen von med. Masseurinnen/Masseuren über den Physiotherapietarif abgerechnet werden dürfen. Lymphdrainage wird ja nun über die Tarifposition 7311 abgerechnet und darin steht unmissverständlich: d. Störungen des Lymphgefässsystems, welche eine komplexe Behandlung durch speziell dafür ausgebildete Physiotherapeutinnen und -therapeuten erfordern. Auch wenn Masseurinnen und Masseure eine fundierte lymphologische Ausbildung haben, gelten sie nicht als Physiotherapeuten. Dies ist speziell auf dem gebiet der Lymphdrainage inhaltlich fragwürdig, aber formal richtig. Somit kann eine Krankenkasse die Leistungen ablehnen. Bei uns hatte es die Konsequenz, dass unsere Masseurin per sofort nicht mehr über den Physiotherapietarif abrechnen durfte. Wir haben für sie eine EMR-Nummer beantragt und sie arbeitet ambulant nur noch im Selbstzahlerbereich oder über den Bereich der Zusatzversicherungen. Dumme Sache…!
Liebe Grüsse
Frank Spengler
Kantonsspital Baselland