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Hallo Danina
Die Beurteilung unseres Rechtdienstes am Luzerner Kantonsspital hat folgendes ergeben:
Im Falle Ihres Therapiebades sprechen diese Kriterien unseres Erachtens allesamt gegen die Pflicht zu einer ständigen Beaufsichtigung:
– Das Bad ist klein.
– Erwachsene können überall stehen.
– Es handelt sich nicht um ein Sport- oder Vergnügungsbad (erhöhtes Gefahrenpotenzial), sondern um ein Therapiebad.
– Die Anzahl der Benützer ist gering.
– Die Besucher können – vorbehältlich gesundheitlicher Einschränkungen – schwimmen (wobei dieses Kriterium wegen der geringen Wassertiefe kaum relevant ist).
– Hinzu kommt, dass das Bad nicht öffentlich ist, sondern lediglich den Patienten und damit einem abgeschlossenen Benützerkreis zur Verfügung steht (ähnlich
einem Hotel mit Schwimmbecken).
Aufgrund dieser Umstände erachten wir eine ständige Beaufsichtigung des Bades durch einen Bademeister (oder ständige Videoüberwachung resp. ein Ertrinkenden-
Erkennungssystem) rechtlich als nicht erforderlich. Dies setzt jedoch voraus, dass anderweitig – verhältnismässige – Vorsichts- und Sicherheitsmassnahmen
getroffen werden:
– Grosse, klare und gut sichtbare Hinweise beim Eingang, dass das Bad ausserhalb der Therapiezeiten nicht überwacht ist und die Benützung auf eigene
Verantwortung erfolgt.
Die Benützer müssen sich im Klaren darüber sein, dass das Bad nicht überwacht wird. Der Hinweis auf den Haftungsausschluss hat zwar rechtlich nur eine
beschränkte Wirkung und vermag das LUKS nicht von der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten zu entbinden, doch sensibilisiert die Benützer für die Gefahren. Die
Hinweise sind auf separaten, unübersehbaren Schildern anzubringen und nicht beispielsweise bloss als ein Punkt unter vielen in einer mehr oder weniger
unübersichtlichen Bade-/Benützungsordnung zu nennen.
– Es ist empfehlenswert, ausserhalb der überwachten Therapie die Benützung durch Kinder zu verbieten, da bei Kindern (namentlich Kleinkindern) die Gefahren
massiv grösser sind. Ich gehe davon aus, dass das Bad ohnehin kaum durch Kinder benützt wird.
– Zwar ist der bestehende Notfallknopf ausserhalb des Beckens zweifelsohne eine sinnvolle Sicherheitsmassnahme, doch erachte ich diese nicht als genügend. Die
grösste Gefahr besteht, wenn sich eine Person im Becken verletzt oder ein medizinisches Problem hat, so dass sie das Becken nicht mehr selbständig verlassen
kann. Dieses Risiko kann markant gesenkt werden, wenn auch im Becken Notfallknöpfe installiert werden.
– Für den Fall eines Alarms muss während der gesamten Öffnungszeiten des Bades ein sehr rasches Eingreifen sichergestellt sein.
– Ist bei einzelnen Patienten das Risiko gesundheitlicher Probleme bei Benützung des Therapiebades zu gross, ist ihnen die Benützung des Bades ausserhalb der
Therapiezeiten durch das ärztliche Personal explizit zu untersagen. Die Ärzte sind auf diese Problematik zu sensibilisieren.
Liebe Grüsse
Carmela Flury LUKS Wolhusen